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Schallpegelmessungen

Wir führen für Sie auch Schallpegelmessungen (Lärmpegelmessung) aus.

Unsere Meßgeräte befinden sich immer auf dem aktuellen Stand der Technik und werden regelmäßig bei den Herstellern kalibriert.
Wir verwenden grundsätzlich nur Messgeräte zertifizierter Hersteller.
Neben einer orientierende Messung, besteht auch die Möglichkeit einer langzeit Messung über mehere Tage mittels Datenlogger.
Je mehr Messwerte vorhanden sind, umso genauer kann der Schallpegel über die Expositionszeiten ermittelt werden.
Auf Wunsch erstellen wir Ihnen ein Lärmkataster.


Unser Meßgerät für Schallpegelmessungen : Testo 816-1 inkl. Datenlogger

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Gewässerschutz

Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz

Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer, d. h. den Betreiber der einleitenden Anlage, und die Betriebsangehörigen in den für den Gewässerschutz bedeutsamen Angelegenheiten. Er ist u. a. verpflichtet, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu überwachen und auf geeignete Maßnahmen zur Behandlung und Einleitung des Abwassers hinzuwirken.

Wer muss einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen?

Unternehmen, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen (Direkteinleiter), müssen einen oder ggf. mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellen (§ 64 WHG).

Darüber hinaus kann die Behörde die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können:

  • Gewässerbenutzer, die unterhalb der o. g. Mengenschwelle liegen,
  • Einleiter in Abwasseranlagen (Indirekteinleiter),
  • Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, und
  • Betreiber von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe (Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG).

Insofern können auch kleine und mittlere Betriebe betroffen sein, z. B. Galvanikbetriebe.

Wer ist von der Pflicht zur Bestellung befreit?

Gewässerbenutzer, deren tägliche Einleitungsmenge unterhalb von 750 Kubikmeter liegt, und Indirekteinleiter, bei denen die o. g. Gründe zur Bestellung nicht vorliegen, sind von der Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten befreit. Sofern für den Betrieb nach § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, so kann dieser auch die Pflichten und Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.

Wer kann zum Gewässerschutzbeauftragten bestellt werden?

Zum Gewässerschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Fachkunde wird in der Regel durch den Besuch eines anerkannten Lehrgangs, eine qualifizierte Ausbildung im Umweltschutz oder mehrjährige praktische Erfahrung mit den Anlagen nachgewiesen. Die Funktion kann auch auf einen für die Aufgabe qualifizierten Externen übertragen werden.

Welche Pflichten und Aufgaben hat der Gewässerschutzbeauftragte?

Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:

  • Initiativpflicht, z. B. festgestellte Mängel beseitigen, bei der Einführung neuer, umweltschonender Verfahren mitwirken,
  • Kontroll- und Überwachungspflicht, z. B. Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und Auflagen,
  • Informationspflicht, z. B. Mitarbeiter über abwasserrelevante schädliche Umweltauswirkungen unterrichten, Unternehmensleitung über mögliche Vermeidungsmaßnahmen informieren,
  • Berichtspflicht, z. B. jährliche Berichtserstattung, zu abwasserrelevanten Investitionsmaßnahmen Stellungnahme abgeben.


Die vom Beauftragten wahrzunehmenden Tätigkeiten sind im WHG (§ 65) festgelegt.

Sie umfassen:

  • Die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Auflagen kontrollieren und überwachen, z. B. Funktionsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen, Messung des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, Dokumentation der Kontroll- und Messergebnisse, Wartung u. ä.
  • Mängel zusammen mit Vorschlägen zu ihrer Beseitigung der zuständigen Betriebs-/Abteilungsleitung mitteilen.
  • Betriebliche Führungskräfte beraten, insbesondere bei der Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren, der Verwertung bzw. Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe, der Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwassers (Art und Menge) sowie Maßnahmen zur umweltschonenden Produktion.
  • Betriebsangehörige über die im Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über deren Verhinderungsmöglichkeiten informieren und unterweisen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.

Gewässerschutzbeauftragte müssen der zuständigen Unternehmensleitung jährlich einen schriftlichen Bericht erstatten, in dem über die Tätigkeit und Ergebnisse, insbesondere über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen, informiert wird. Der Bericht entfällt, wenn der Standort nach EMAS validiert ist und gleichwertige Angaben im Bericht über die Umweltbetriebsprüfung enthalten sind. Dies setzt voraus, dass der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts verzichtet.
Es ist sinnvoll, ein Abwassertagebuch zu führen, in dem alle verwendeten Betriebs- und Hilfsstoffe, Einleitungsmengen, Kontrollergebnisse etc. dokumentiert sind. Ein Überwachungsplan, zusammen mit Anlagen- und Abwasserkataster schafft Übersicht und erleichtert die Tätigkeit.


Welche Pflichten hat der Gewässerbenutzer?

Die aus der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erwachsenden Pflichten eines Betreibers sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 55 bis 58) festgelegt. Demnach hat der Betreiber den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen. Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Gewässerschutzbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Gewässerschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden. Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden.

Der Gewässerbenutzer, d. h. der Betreiber der Anlage, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des WHG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Der Betreiber hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Gewässerschutzneauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot).

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Flucht- und Rettungswegpläne

Erstellung von Flucht- und Rettungspläne für Ihr Unternehmen

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, muss der Arbeitgeber für seine Arbeitsstätte einen oder auch mehrere Flucht- und Rettungspläne an geeigneten Stellen aushängen, sofern die Lage, die Ausdehnung und die Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Mit Hilfe des Planes sind in regelmäßigen Zeitabständen Übungen durchzuführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich die Arbeitnehmer im Gefahren- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen können oder gerettet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 55 ArbStättV wieder und werden durch die ASR1.3, ASR 2.3 und die Din ISO 23601 konkretisiert.
Ebenso finden sich Informationen in der DGUV Information 205-001 (alt : BGI 560) " Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" wieder.

Die wichtigsten Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne:

  • Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell und übersichtlich sein.
  • Regelmäßige Prüfungen von Flucht- und Rettungsplänen sind mindestens alle 2 Jahre durchzuführen.
  • Flucht- und Rettungspläne müssen auf den jeweiligen Standort bezogen lagerichtig dargestellt werden.
  • Flucht- und Rettungspläne müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden.
  • Flucht- und Rettungspläne müssen gegen Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sein (z. B. lichtbeständig).
  • Flucht- und Rettungspläne müssen farbig angelegt werden
  • Die Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen müssen der neuen DIN ISO 23601, ASR1.3 und nach ASR 2.3 entsprechen.
  • Die im Flucht- und Rettungsplan enthaltenen Symbole sind in einer Legende darzustellen.
  • Der Hintergrund von Flucht- und Rettungsplänen ist entweder in Signalweiß oder lang-nachleuchtend anzulegen.
  • Flucht- und Rettungspläne sind in den Formaten nach DIN EN ISO 216 auszuführen. Die Mindestgröße entspricht dem Format DIN A3.
  • Rettungs- und Brandschutzzeichen müssen unmissverständlich und ortsbezogen in Flucht- und Rettungspläne eingezeichnet werden.


Wir erstellen Ihnen rechtssichere Flucht- und Rettungspläne gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Folgende Informationen benötigen wir:

  •  gibt es noch "alte" Flucht- und Rettungspläne ?
  •  sind noch Bau- oder Architektenpläne vorhanden ?
  •  sind diese noch aktuell oder sind in den Jahren bauliche Veränderungen erfolgt ?
  •  wie komplex ist das Gebäude beschaffen ?
  •  muß das Gebäude mittels Lasermessgerät neu vermessen werden ?
  •  sind die Standorte von Melder, Mittel zur Brandbekämpfung und Mittel zur Erste Hilfe dokumentiert ?
  •  wieviel Pläne werden benötigt ?
  •  in welchem Format benötigen Sie Pläne ( als Datei oder als Ausdruck ) ?
  •  benötigen Sie noch einen separaten erweiterten Notfall- und Alarmplan ?


Anhand dieser Informationen wird der Leistungsumfang geklärt und im Anschluss das Angebot erstellt.

  • Beispiel eines Flucht- und Rettungsplan nach Din Iso 23601

  • Beispiel eines erweiterten Notfall- und Alarmplan

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UVV Prüfungen

UVV Prüfungen

Wir sind zertifizierte Spezialisten und fachkundige Personen für die UVV Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung und dem Regelwerk der DGUV. 

Wir führen für Sie die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen UVV Prüfungen durch:

UVV-Prüfungen von Gefahrstoffschränke und Gefahrstoffcontainern nach BetrSichV und TRGS 510 (Anhang 1) 

UVV-Prüfungen von Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln nach DGUV Regel 109-017

UVV-Prüfungen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) nach DGUV Regel 112-198/ 112-199

UVV-Prüfungen von Leitern und Tritten nach DGUV Information 208-016

UVV-Prüfungen von Steigleitern und Steigeisengängen nach DGUV Information 208-032

UVV-Prüfungen von Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen nach DIN EN 14677

Regalinspektionen / UVV-Regalprüfungen nach DGUV Regel 108-007 (BGR 234) und DIN EN 15635

UVV-Prüfungen von kraftbetätigten Toren, Türen, Fenstern und Schranken nach DGUV Information 208-022 und ASR 1.7

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Schulungen & Seminare

Schulungen & Seminare

Wir erreichen, daß unsere Absolventen Gefahren frühzeitig erkennen, weniger Risiko eingehen und somit Unfälle vermeiden.

Durch eine gute und fundierte Schulung der Absolventen tragen wir massiv zur Reduzierung von kritischen Situationen und Unfällen bei.

Gut ausgebildete Mitarbeiter sind nicht nur sicherer im Umgang mit techn. Geräten wie z.b Gabelstapler oder Krane , sie setzen diese auch effektiver ein.

Auf den obigen Seiten erhalten Sie umfangreiche Informationen zu den von uns angebotenen Seminaren

Wir schulen nach den Richtlinen der Berufsgenossenschaften:

Grundsatz:

DGUV Vorschrift 1 (alt: BGV A1)

Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

Flurförderzeuge:

DGUV Vorschriften 67- 69 (alt: BGV D 27)

Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

DGUV Grundsatz 308-001 (alt: BGG 925) Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand.
DGUV Grundsatz 308-009 Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern" seit 04-2016 als verpflichtende Ausbildung
DGUV Information 208-004 (alt: BGI 545) Information Gabelstaplerfahrer

Krane:

DGUV Vorschriften 52-53 (alt: BGV D6)

Unfallverhütungsvorschrift Krane

DGUV Grundsatz 309-003 (alt: BGG 921) Auswahl,Unterweisung und Befähigungsnachweis für Kranführer
DGUV Information 209-012 (alt: BGI 555) Information Kranführer

Hubarbeitsbühnen:

DGUV Vorschrift 70-71 (alt: BGV D29)

Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

DGUV Grundsatz 308-008 (alt: DGUV-G 966) Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
DGUV Informationen 209-019 (alt: BGI 720) Information Hubarbeitsbühnen

Brandschutz:

DGUV Information 205-023

Information zur Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern

Atemschutz:

DGUV Regel 112-190

Regel zur Benutzung von Atemschutzgeräten

Wenn Sie Fragen zu unseren Schulungen haben, so können Sie per E-Mail, Telefon oder auf dem Postweg Kontakt zu uns aufnehmen.

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