Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Daher muss gemäß § 3Betr.SichV der Arbeitgeber auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen) und
gemäß §10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlagen durch eine befähigte Person nach TrBs1203 überprüfen lassen.
Gemäß §11 ist die Prüfung wiederrum zu dokumentieren
Die neue Norm DIN EN 15635 sowie die Betriebssicherheitsverordnung verlangen von Lagerbetreibern eine regelmäßige Inspektion ihrer Regaleinrichtungen durch eine befähige (fachkundige) Person.
Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel nach BetrSichV, diese sollen längstens nach 12 Monaten eine Inspektion durch diese fachkundigen Person unterzogen werden.
Weitere Informationen finden in der DIN EN 15635 und in der BGR 234.
Wir übernehmen für Sie die UVV-Prüfung von Regalanlagen, inklusive der von den Berufsgenossenschaften geforderten Dokumentation.
- Püfprotokoll
- Prüfplakette
- Beschaffung von Bedienungs- und Montageanleitung der Hersteller
Unsere Prüfplaketten: